Kündigung erhalten? Kündigungsschutzklage!
Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in München

Retten Sie Ihren Arbeitsplatz und wehren Sie sich gegen eine Kündigung - Sie sind nicht schutzlos!

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Rufen Sie uns an unter 089-54403885 oder schildern Sie uns Ihr Anliegen - wir helfen Ihnen!

Der Arbeitsvertrag hat für jeden Arbeitnehmer in Deutschland eine große, wirtschaftliche Bedeutung. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann schwerwiegende soziale Folgen mit sich bringen. Mit der Beendigung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer seine Existenzgrundlage verlieren.

Nach Erhalt einer unberechtigten Kündigung kann die frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Existenzgrundlage sichern. Alternativ verhandeln wir für Sie eine Abfindung als Kompensation für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Am Besten vereinbaren Sie mit uns gleich hier einen Termin!

Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten … was nun?


Kündigung Klage
Bitte beachten Sie: Sie müssen innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der Kündigung eine Klage beim Arbeitsgericht einreichen, wenn Sie die Kündigung angreifen wollen (§ 4 S. 1 KSchG). Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht, so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam! Daher ist es ratsam, dass die Kündigung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht eingereicht wird, um alle rechtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen und Fehler zu vermeiden. Nehmen Sie mit uns Kontakt auf! Wir besprechen mit Ihnen rechtzeitig alle Voraussetzungen, Möglichkeiten und Risiken einer Kündigungsschutzklage.

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Es kann viele Gründe geben, die zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen.

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Daher ist eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam; dennoch sollten Sie sich bei Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München gegen jede Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen.

Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss grundsätzlich vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Bedient sich der Arbeitgeber Dritter oder anderer Arbeitnehmer zum Ausspruch der Kündigung, muss dem Kündigungsschreiben grundsätzlich eine Originalvollmacht beigefügt werden. Fehlt in diesen Fällen eine Originalvollmacht, so kann die Kündigung unter Berufung auf das Fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich nach Erhalt der Kündigung einen Besprechungstermin mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, um rechtzeitig alle Möglichkeiten zur Abwehr der Kündigung auszunutzen.

Unter einer Kündigung versteht man eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer – gesetzlichen oder vertraglichen – Kündigungsfrist beenden soll, ohne dass noch ein Akt der Mitwirkung des gekündigten Arbeitnehmers erforderlich ist. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Beide Kündigungen werden teilweise miteinander verknüpft („außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung“).

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München beraten und vertreten wir Sie bei jeder Kündigung.

Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, um sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Oder rufen Sie uns an unter Tel.: 089 54 40 38 85