AU-Bescheinigung ohne persönliches Vorsprechen beim Arzt
Diese Vereinfachung bei der Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) ist aktuell befristet bis zum 31.03.2021.
Selbstverständlich bleibt Anzeigepflicht des erkrankten Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber sowie das Recht des Arbeitgebers, bereits am ersten Tag der Erkrankung ein ärztliches Attest verlangen zu dürfen (§ 5 Abs. 1 EFZG), bestehen.
§ 8 Abs. 1 der Richtlinie über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie) lautet:
Vor dem Hintergrund der Herausforderungen zur Bewältigung des epidemischen Ausbruchgeschehens aufgrund des SARS-CoV-2-Virus kann der Gemeinsame Bundesausschuss durch gesonderten Beschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a seiner Geschäftsordnung (GO) folgende räumlich begrenzte und zeitlich befristete Ausnahme von den Regelungen dieser Richtlinie zulassen, wenn sie in Abhängigkeit von der Art des Ausbruchgeschehens zur Eindämmung und Bewältigung der Infektionen oder zum Schutz der Einrichtungen der Krankenversorgung vor Überlastung notwendig und erforderlich ist: Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, darf für einen Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen; das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu 7 Kalendertagen festgestellt werden. Diese Ausnahmeregelung gilt, sofern die Verordnung von einer Vertragsärztin oder einem Vertragsarzt mit Sitz in einem der jeweils durch gesonderten Ausnahmebeschluss auf Grundlage von § 9 Absatz 2a GO festgelegten Gebiete ausgestellt wurde oder sich der Wohnort der oder des Versicherten innerhalb eines dieser Gebiete befindet.“
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat in seiner Sitzung am 3. Dezember 2020 beschlossen, die zunächst bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelung bis 31. März 2021 zu verlängern.