Arbeitszeit - welche Höchstgrenzen gelten?

Während in vielen Branchen infolge der CORONA-Virus Pandemie erhebliche Auftragsrückgänge zu verzeichnen sind, ist der Arbeitsanfall in anderen Branchen (Versorgungseinrichtungen, Lieferdienste, Gesundheitsbranche, Pharmaindustrie, Laborbetriebe) massiv gestiegen mit der Folge, dass die Mitarbeiter an der Belastungsgrenze und rund um die Uhr arbeiten. Kommen dann noch krankheitsbedingte Ausfälle anderer Mitarbeiter hinzu, kann selbst bei Anordnung von Überstunden in den gesetzlich zulässigen Grenzen der notwendige Bedarf nicht erfüllt werden.
Daher sind die Bundesländer durch das Bundesgesundheitsministerium angehalten worden, entsprechende Ausnahmen von den strengen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zuzulassen.
Arbeitgeber haben bereits jetzt die Möglichkeit, von den o.g. arbeitszeitrechtlichen Vorgaben durch ein Berufen auf einen außergewöhnlichen Fall (§ 14 Abs. 1 ArbZG) oder nach Erhalt einer Ausnahmebewilligung (§ 15 Abs. 2 ArbZG) abzuweichen.