Darf der Arbeitgeber Home-Office anordnen?

Darf der Arbeitgeber Home-Office anordnen? - home-office
Der Arbeitgeber muss angemessene Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer ergreifen.

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist der Arbeitgeber somit auch verpflichtet, zu verhindern, dass (möglicherweise gesunde) Arbeitnehmer, die jedoch aus Risikogebieten zurückkehren, Kontakt mit infizierten Personen oder Personen in häuslicher Quarantäne hatten oder besonders schutzbedürftig sind (vor allem Ältere oder chronisch Kranke), den Betrieb betreten.

Damit stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer (einzeln, in Gruppen oder als gesamte Belegschaft) wirksam verpflichtet werden können, vom Home-Office aus zu arbeiten.

Eine Tätigkeit im Home Office ist jedenfalls dann möglich, wenn sie einzelvertraglich oder mit einer Betriebsvereinbarung geregelt ist.

Eine anlassbedingte und vorübergehende Tätigkeit im Home-Office dürfte aber bereits vom allgemeinen Weisungsrecht nach § 106 GewO gedeckt sein, zumindest dann, wenn arbeitsvertraglich kein Anspruch auf die Ausübung der Tätigkeit allein nur im Betrieb vereinbart wurde.

Unabhängig davon muss der Arbeitnehmer in Notfällen auch Arbeiten leisten, die vom allgemeinen Weisungsrecht hinsichtlich Art, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nicht mehr gedeckt sind, um Schaden vom Arbeitgeber abzuwenden - fraglich ist hier allenfalls, ob es sich bei der Coronavirus-Pandemie um einen solchen Notfall handelt.

In diesem Zusammenhang ist der Arbeitgeber aber verpflichtet, die notwendigen Arbeitsmittel (z.B. Laptop und /oder Moboltelefon) zur Verfügung zu stellen.