Kann ich wegen Corona gekündigt werden?
Zur Beantwortung dieser Frage ist zu unterscheiden: Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf mein Arbeitsverhältnis Anwendung (siehe: §§ 1, 23 KSchG) oder nicht.
Arbeitsverhältnisse mit Kündigungsschutz
Besteht das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate und hat der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter iSd. § 23 KSchG, besteht Kündigungsschutz. In diesem Fall bedarf es zum Ausspruch einer ordentlichen Kündigung eines der drei rechtlich anerkannten personen-, verhaltens- oder betriebsbegingten Kündigungsgründe. Im Falle der aktuellen Corona-Pandemie könnte eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung wegen eines Wegfalls des Arbeitsplatzes denkbar sein. Allerdings wird für diesen Kündigungsgrund ein voraussichtlich nur zeitlich begrenzter Rückgang der wirtschaftlichen Aktivitäten des Arbeitgebers, der auf die Coronavirus-Pandemie zurückzuführen ist, nicht ausreichen.
Arbeitsverhältnisse ohne Kündigungsschutz
Bei Arbeitsverhältnissen, die noch nicht länger als sechs Monate bestehen (vgl. § 1 Abs. 1 KSchG), oder in sog. Kleinbetrieben (sieht dazu § 23 KSchG), ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages grundsätzlich ohne weiteres möglich. Eine außerordentliche fristlose Kündigung wegen Corona ist aber ausgeschlossen.
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