Kurzarbeit - Anordnung durch den Arbeitgeber möglich?
Die Kurzarbeit kann die geschuldete Arbeitszeit teilweise reduzieren. Sie kann auch die Arbeitszeit vorübergehend komplett einstellen (Kurzarbeit Null).
Die Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch nur bestimmte organisatorisch abgrenzbare Teile eines Betriebes betreffen. Sinn und Zweck der Kurzarbeit ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebes durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze.
Als Rechtsfolge der Kurzarbeit wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung ganz oder zum Teil befreit. Er verliert aber gleichzeitig im gleichen Umfang auch seinen Vergütungsanspruch. Hierfür erhält der Arbeitnehmer als Ausgleich einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegen die Bundesagentur für Arbeit in Höhe von 60 - 67% des ausfallenden Nettogehalts.
Der Arbeitgeber darf nicht einseitig Kurzarbeit einführen.
Die Rechtsgrundlagen für die Einführung von Kurzarbeit finden sich häufig in tariflichen Normen, können sich aber auch aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Gibt es weder in einem anwendbaren Tarifvertrag, noch in einer Betriebsvereinbarung entsprechende Rechtsgrundlagen, bleibt als Regelungsinstrument dann nur die einzelvertragliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Diese müsste aus konkretem Anlass durch Ergänzung des Arbeitsvertrages erfolgen.
Kurzarbeit macht nur Sinn, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung von Kurzarbeitergeld vorliegen. Dazu bedarf es gemäß § 95 S. 1 SGB III eines erheblichen Arbeitsausfalls mit Entgeltausfall, bestimmter betrieblicher Voraussetzungen und bestimmter persönlicher Voraussetzungen sowie der Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit.