Der Aufhebungsvertrag – Fachanwalt in München berät

Mit dem Aufhebungsvertrag können Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Beendigung eines ansonsten nur einseitig kündbaren Arbeitsverhältnisses einvernehmlich regeln. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München können wir Ihnen bei der Gestaltung und Entwicklung eines Aufhebungsvertrages behilflich sein und die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber führen. Wir beraten Sie gerne, vereinbaren Sie hier einen Besprechungstermin.

In der Praxis haben sich Aufhebungsverträge als gängiges Instrument der einvernehmlichen Aufhebung von Arbeitsverträgen bewährt. Für den Arbeitgeber bietet der Aufhebungsvertrag den Vorteil, das Arbeitsverhältnis ohne Beachtung von Kündigungsfristen sowie allgemeinem und besonderem Kündigungsschutz und ohne Beteiligung des Betriebsrats zu beenden. Der Arbeitnehmer kann mit einem Aufhebungsvertrag Kündigungsfristen abkürzen und Abfindungsansprüche vereinbaren.

Wie andere Verträge kommt auch ein Aufhebungsvertrag durch Angebot und Annahme übereinstimmender Vorstellungen der Vertragsparteien zustande. Nach § 623 BGB unterliegen Aufhebungsverträge dem Schriftformerfordernis, können also wirksam nur schriftlich abgeschlossen werden. Der Inhalt des Vertrages ist frei zu gestalten und daher zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auszuhandeln. Gerne führen wir als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München für Sie Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Konditionen Ihres Aufhebungsvertrages. Regelmäßig enthalten Aufhebungsverträge folgenden Inhalt:

  • Beendigungszeitpunkt
  • unwiderrufliche Freistellung von der Arbeit – gegebenenfalls unter Anrechnung auf Urlaub und sonstige Zeitkonten
  • Abfindung
  • Vergütungsansprüche
  • Arbeitszeugnis
  • Rückgabe und Übergabe von Arbeitsmitteln
  • Ausgleichsklauseln

Der Arbeitgeber hat beim Abschluss von Aufhebungsverträgen grundsätzlich keine Aufklärungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer. Grundsätzlich muss sich der Arbeitnehmer vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages dessen Folgen überlegen und sich selbst fachkundigen Rat einholen. Sie wollen den Inhalt eines Aufhebungsvertrages mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht besprechen? Dann nehmen Sie gleich hier mit uns Kontakt auf.

Sie haben bereits einen Aufhebungsvertrag unterschrieben und wollen sich an dessen Folgen nicht mehr festhalten lassen? Dann lassen Sie sich umgehend von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München beraten. Ein Aufhebungsvertrag kann angefochten werden. Die Anfechtung von Arbeitsverträgen richtet sich nach allgemeinen Regeln. Zeitdruck rechtfertigt allerdings keine Anfechtung des Aufhebungsvertrages. Nehmen Sie daher vor Abschluss des Aufhebungsvertrages hier mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München Kontakt auf. Hat der Arbeitgeber durch Drohung des Ausspruchs einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung den Abschluss des Aufhebungsvertrages „erzwungen“, ist eine Anfechtung möglich, wenn die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zum Erreichen des angestrebten Zwecks angesehen werden kann. Davon kann man ausgehen, wenn ein verständiger Arbeitgeber die Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte.

Gerne stehen wir für ein persönliches oder telefonisches Beratungsgespräch zur Verfügung.