Abfindung - Fachanwalt in München hilft beim Verhandeln

Entgegen der weit verbreiteten Meinung haben Arbeitnehmer in den meisten Fällen keinen Anspruch auf eine Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Arbeitgeber mit einer Kündigung beendet wird.

Dennoch wird eine Abfindung in der Praxis häufig ausgehandelt! Nehmen Sie daher rechtzeitig mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt auf. Wir bewerten Ihre individuelle Situation und bemühen uns, mit Ihrem Arbeitgeber eine Abfindung zu vereinbaren.

Die Abfindung kann Teil eines außergerichtlichen Aufhebungsvertrages oder eines gerichtlichen Vergleichs im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens sein. Auch ein gerichtlicher Auflösungsantrag wegen Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (§§ 9, 10 KSchG) führt zu einer Abfindung.

Abfindungsansprüche können sich nur aus tarifvertraglichen Vorschriften oder aus einem Sozialplan ergeben. Darüber hinaus gibt das Kündigungsschutzgesetz dem Arbeitgeber in § 1a KSchG die Möglichkeit, dem Arbeitnehmer wegen dringender betrieblicher Erfordernisse zu kündigen mit dem Hinweis in der Kündigungserklärung, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann (§ 1a KSchG).

Mit Ausnahme des Abfindungsanspruchs bei betriebsbedingter Kündigung nach § 1a KSchG (0,5 Monatsverdienste für jedes Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses) und der gerichtlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses wegen Unzumutbarkeit nach den §§ 9, 10 KSchG (bis zu zwölf Monatsverdienste) ist die Höhe der Abfindung gesetzlich nicht geregelt. Für den Fall eines Vergleichsabschlusses im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder beim Abschluss eines Aufhebungsvertrages muss die Abfindungshöhe also frei vereinbart werden. Sollte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar sein, kann auch ein Auflösungsantrag (§ 9 KSchG) beim Arbeitsgericht gestellt werden; in diesem Falle ermittelt das Gericht die Höhe der Abfindung nach § 10 KSchG (bis zu 12 Monatsverdiensten).

Als kompetenter Fachanwalt für Arbeitsrecht können wir für Sie die Verhandlungen über die Höhe der Abfindung im Rahmen einer außergerichtlichen Auseinandersetzung wie auch im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens führen. Lassen Sie sich daher rechtzeitig durch uns beraten.

Gerne können Sie hier einen Besprechungstermin mit uns vereinbaren.