Kündigung erhalten? Kündigungsschutzklage!
Fragen Sie Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht in München
Retten Sie Ihren Arbeitsplatz und wehren Sie sich gegen eine Kündigung - Sie sind nicht schutzlos!

Der Arbeitsvertrag hat für jeden Arbeitnehmer in Deutschland eine große, wirtschaftliche Bedeutung. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses kann schwerwiegende soziale Folgen mit sich bringen. Mit der Beendigung des Arbeitsvertrages kann der Arbeitnehmer seine Existenzgrundlage verlieren.
Nach Erhalt einer unberechtigten Kündigung kann die frühzeitige Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht Ihre Existenzgrundlage sichern. Alternativ verhandeln wir für Sie eine Abfindung als Kompensation für den Verlust Ihres Arbeitsplatzes. Am Besten vereinbaren Sie mit uns gleich hier einen Termin!
Sie haben die Kündigung Ihres Arbeitsvertrages erhalten … was nun?

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Es kann viele Gründe geben, die zur Unwirksamkeit einer ausgesprochenen Kündigung führen.
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB). Daher ist eine nur mündlich ausgesprochene Kündigung unwirksam; dennoch sollten Sie sich bei Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München gegen jede Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzen.
Die Kündigung des Arbeitsvertrages muss grundsätzlich vom Arbeitgeber unterzeichnet sein. Bedient sich der Arbeitgeber Dritter oder anderer Arbeitnehmer zum Ausspruch der Kündigung, muss dem Kündigungsschreiben grundsätzlich eine Originalvollmacht beigefügt werden. Fehlt in diesen Fällen eine Originalvollmacht, so kann die Kündigung unter Berufung auf das Fehlen der Originalvollmacht unverzüglich zurückgewiesen werden. Vereinbaren Sie daher schnellstmöglich nach Erhalt der Kündigung einen Besprechungstermin mit Ihrem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, um rechtzeitig alle Möglichkeiten zur Abwehr der Kündigung auszunutzen.
Unter einer Kündigung versteht man eine einseitig empfangsbedürftige Willenserklärung, die das Arbeitsverhältnis unmittelbar für die Zukunft sofort oder nach Ablauf einer – gesetzlichen oder vertraglichen – Kündigungsfrist beenden soll, ohne dass noch ein Akt der Mitwirkung des gekündigten Arbeitnehmers erforderlich ist. Man unterscheidet zwischen der ordentlichen und der außerordentlichen Kündigung. Beide Kündigungen werden teilweise miteinander verknüpft („außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung“).
Als Fachanwalt für Arbeitsrecht in München beraten und vertreten wir Sie bei jeder Kündigung.Nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit uns auf, um sich über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten zu lassen. Oder rufen Sie uns an unter Tel.: 089 54 40 38 85