Außerordentliche Kündigung

Im Gegensatzt zur ordentlichen Kündigung führt die außerordentliche Kündigung zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Beachtung einer Kündigungsfrist. Die sog. „fristlose“ Kündigung wirkt bereits unmittelbar mit deren Zugang. Voraussetzung für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung ist ein „wichtiger Grund“ (§ 626 BGB). Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung wirksam nur dann ausgesprochen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zum Zeitpunkt seiner vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann. Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen nach dem Zeitpunkt erfolgen, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt hat.