Rechte und Pflichten des Wohnungseigentümers

Grundsätzlich kann natürlich jeder Wohnungseigentümer, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit den im Sondereigentum stehenden Gebäudeteilen nach Belieben verfahren, insbesondere diese bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Die Eigentumsrechte aus § 903 BGB werden durch das Wohnungseigentumsgesetz (WEG) konkretisiert, teilweise aber auch eingeschränkt. So ist jeder Wohnungseigentümer auch verpflichtet,

die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so Instand zu halten und von diesen sowie vom gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst,

für die Einhaltung dieser vorgenannten Pflichten durch Personen zu sorgen, die seinem Hausstand oder Geschäftsbetrieb angehören oder denen sonst die Benutzung der in Sonder- oder Miteigentum stehenden Grundstücks- oder Gebäudeteile überlassen werden,

Einwirkungen auf die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile und das gemeinschaftliche Eigentum zu dulden, soweit sie auf einem zulässigen Gebrauch beruhen und

das Betreten und die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu gestatten, soweit dies zur Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlich ist.

Somit unterliegt der Wohnungseigentümer Beschränkungen, die der Hauseigentümer nicht kennt. Die durch das gemeinsame Wirken aller Wohnungseigentümer entstehenden Konflikte können meist nur durch die anwaltliche Beratung eines Fachanwalts für Miet- und Wohnungseigentumsrecht gelöst werden.

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