Keine gegenseitige Haftung von Motorradfahrern die Sicherheitsabstand nicht einhalten

Mit Urteil vom 18.08.2015 hat das OLG Frankfurt a.M. die Frage entschieden, ob Motorradfahrer, die in einer gemeinsamen Gruppe ohne Einhaltung des Sicherheitsabstandes fahren, im Falle eines Unfalls untereinander haften.

Dies hat das OLG in Anwendung der gefestigten Rechtsprechung zu Fahrradfahrer-Gruppen abgelehnt.

So schließt das OLG von dem äußeren Erscheinen zunächst auf eine zumindest stillschweigende Vereinbarung, dass eine gemeinsame Nichteinhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes erfolgen soll. Damit sei auch zwingend eine stillschweigende Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die Beteiligten der Gruppe gegenseitig auf Schadensersatzansprüche, die auf Unfällen durch den mangelnden Sicherheitsabstand beruhen, verzichten.

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Eingestellt am 22.12.2015 von R. Leppla
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