Ordentliche Kündigung

Mit der ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Beachtung der gesetzlichen, vertraglichen oder tariflichen Fristen aufgelöst. Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen sozial gerechtfertigt ist. Darüber hinaus ist auch der besondere Kündigungsschutz einzelner Gruppen von Arbeitnehmern (Schwerbehinderte, Schwangere, junge Mütter) zu berücksichtigen. Das Kündigungsschutzgesetz findet nach sechsmonatigem, ununterbrochenem Bestand des Arbeitsverhältnisses Anwendung, sofern der Betrieb des Arbeitgebers mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt; teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer sind anteilig zu berücksichtigen (§ 23 Abs. 1 KSchG).